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   BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75   

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https://dejure.org/1976,1178
BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75 (https://dejure.org/1976,1178)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1976 - II ZR 85/75 (https://dejure.org/1976,1178)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75 (https://dejure.org/1976,1178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befreiungswirkung einer Scheckhingabe gemäß § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach späterer Einlösung - Leistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Altgläubiger ohne Kenntnis einer erfolgten Abtretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1842
  • MDR 1977, 30
  • WM 1976, 903
  • DB 1976, 1763
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.01.1955 - II ZR 306/53

    Erlass eines Berufungsurteils als schriftliche Entscheidung - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75
    Selbst wenn der Schuldner den Scheck vom Zedenten, solange dieser der Inhaber ist, herausverlangen könnte, würde das seinen Schutz nicht entbehrlich machen; er kann nicht gezwungen werden, so vorzugehen, weil ihm das Risiko, den Scheck nicht zurückzubekommen, wie auch die mit der Rückforderung verbundenen Mühen und Umständlichkeiten sowie die Gefahr, sich gegen eine Scheckklage zur Wehr setzen zu müssen, nicht zuzumuten sind (vgl. auch SenUrt. v. 27.1. 55 - II ZR 306/53 = LM BGB § 407 Nr. 3).
  • RG, 04.11.1938 - VII 84/38

    Zur Frage des Bereicherungsanspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB. im Falle des § 407

    Auszug aus BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75
    Deshalb ist es grundsätzlich als Leistung im Sinne des § 407 BGB anzusehen, wenn der Scheck erfüllungshalber hingegeben und später eingelöst wird (so für den Fall der Wechselhingabe bereits RGZ 158, 315, 317).
  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75
    Hinsichtlich des mit der Anschlußberufung geltend gemachten, über 4 % hinausgehenden Zinsanspruchs, mit dem sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte, muß die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr den der Klägerin entstandenen Verzugsschaden in tatsächlicher Hinsicht wird feststellen müssen (zur Berechnung des Verzugsschadens einer Bank s. BGHZ 62, 103) und auch zu klären haben wird, ob die Abtretung der Forderung durch die Firma O. die Zinsansprüche mitumfaßte; nur in diesem Fall hätte die Klägerin den sich aus § 352 HGB ergebenden Zinssatz von 5 % zu beanspruchen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.11.71 - IV ZR 71/70 = LM VVG § 67 Nr. 31).
  • BGH, 09.11.1960 - VIII ZR 222/59

    Kostenverteilung nach § 92 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Zuvielforderung als

    Auszug aus BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75
    Die Zinsmehrforderung ist nicht verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO, so daß die Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.60 - VIII ZR 222/59, LM ZPO § 92 Nr. 7).
  • BGH, 24.11.1971 - IV ZR 71/70

    Geltendmachung von Ansprüchen aus der Personenkautionsversicherung bei Ehegatten;

    Auszug aus BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75
    Hinsichtlich des mit der Anschlußberufung geltend gemachten, über 4 % hinausgehenden Zinsanspruchs, mit dem sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte, muß die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr den der Klägerin entstandenen Verzugsschaden in tatsächlicher Hinsicht wird feststellen müssen (zur Berechnung des Verzugsschadens einer Bank s. BGHZ 62, 103) und auch zu klären haben wird, ob die Abtretung der Forderung durch die Firma O. die Zinsansprüche mitumfaßte; nur in diesem Fall hätte die Klägerin den sich aus § 352 HGB ergebenden Zinssatz von 5 % zu beanspruchen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.11.71 - IV ZR 71/70 = LM VVG § 67 Nr. 31).
  • BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50

    Anweisung. Scheckbereicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75
    Wenn auch der Scheckaussteller grundsätzlich verpflichtet ist, sich die Einlösung des Schecks störender Eingriffe zu enthalten (BGHZ 3, 238, 241), so gilt dies doch nur, solange die Befriedigung des Schecknehmers durch das zwischen ihm und dem Aussteller bestehende Rechtsverhältnis gerechtfertigt ist.
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Denn diese Bestimmung greift auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die Schuld mit einem Scheck bezahlt, die endgültige Erfüllungswirkung durch Einlösung des Schecks jedoch erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt (vgl. BGH Urt. vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903).

    Zwar ist der Scheckaussteller grundsätzlich verpflichtet, sich im Hinblick auf die Bindung aus dem Scheckbegebungsvertrag die Einlösung des Schecks störender Eingriffe zu enthalten (BGHZ 3, 238, 241 [BGH 17.10.1951 - II ZR 105/50]; BGH Urt. vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903).

  • BGH, 27.10.1988 - IX ZR 27/88

    Pflichten des Drittschuldners zur Herbeiführung des Leistungserfolges

    Wenn - wie vorliegend - der Schuldner die Leistungshandlung in Unkenntnis des Rechtsübergangs vornimmt, ihm diese Kenntnis aber vor dem Eintritt des Leistungserfolgs vermittelt wird, dann ist er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolgs noch zu verhindern (OLG Düsseldorf WM 1975, 397, 399; MünchKomm/Roth aaO; offengelassen in BGH, Urt. v. 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, NJW 1976, 1842, 1843).
  • BGH, 04.10.1990 - IX ZR 270/89

    Ersatzaussonderung des Zessionars im Konkurs des Zedenten

    Da gilt selbst dann, wenn der Schuldner nach der Übergabe des Schecks an den Zedenten, aber noch vor der Einlösung von der Abtretung erfährt (BGH, Urt. v. 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, NJW 1976, 1842 = LM BGB § 407 Nr. 18; BGHZ 102, 68, 71) [BGH 19.10.1987 - II ZR 9/87].
  • BGH, 01.10.1984 - II ZR 115/84

    Hinterlegung - Scheck - Scheckaussteller - Person des Gläubigers - Ungewißheit

    Ferner konnte der Beklagte im Falle einer Einlösung des Schecks P. entgegenhalten, daß die Werklohnforderung erloschen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75 = LM § 407 BGB Nr. 13).
  • LSG Bayern, 13.08.2002 - L 10 AL 393/99

    Erstattung geleisteten Arbeitslosengeldes; Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

    Diese Bestimmung greift auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die Schuld mit einem Scheck bezahlt, die endgültige Erfüllungswirkung durch Einlösen des Schecks jedoch erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt (BGH Urteil vom 21.06.1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903; BGH Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 71f, Palandt, aaO, § 407 Rdnr 4).
  • BGH, 08.12.1993 - VIII ZR 173/92

    Unwirksamkeit der Abtretung von Werklohnforderungen wegen vorheriger

    Was die von der Beklagten behaupteten Wechselzahlungen anbelangt, wird gegebenenfalls im Hinblick auf § 407 BGB zu beachten sein, daß die vier Wechsel im Gesamtbetrag von 35.000,00 DM erst nach der Offenlegung der ersten Abtretung über 81.000,00 DM gegeben worden sind (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75 = WM 1976, 903).
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